Statuten

Statuten des Vereins “Talent Schweiz”

Art. 1  Name und Sitz

Unter dem Namen “Talent Schweiz” besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz am Ort des Sekretariates. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2  Zweck

Der Zweck von „Talent Schweiz “ ist die Förderung brachliegender Fähigkeiten und regionaler Ressourcen unter Berücksichtigung eines harmonischen Verhältnisses zwischen Menschen untereinander einerseits und Mensch und Natur andererseits. Die Problematik des vorherrschenden Geldsystems wird thematisiert und Erfahrungen vermitteln, wie gerechter Tausch möglich ist.

„Talent Schweiz“ hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Der Verein fördert die Koordination und Unterstützung von Privaten, Organisationen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die sich mit Fragen und Umsetzungsmöglichkeiten nachhaltiger Formen des Zusammenlebens und Wirtschaftens beschäftigen.

Art. 2.1 Umsetzung des Zwecks

„Talent Schweiz “ verwirklicht seine Ziele durch die Tätigkeit seiner Organe und Mitglieder sowie in freier Zusammenarbeit mit Menschen und Organisationen im In- und Ausland, welche seine Ziele teilen.

„Talent Schweiz” ermöglicht Tauschvorgänge ohne das herkömmliche Geld durch die Verrechnungseinheit TALENT (Tt.).

Die Details des Tauschhandels sind in einem Leitfaden festgehalten, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Art. 3  Mitgliedschaft

TeilnehmerIn kann jede Person, Firma oder Organisation werden, die sich bereit erklärt, Statuten und Leitfaden sowie Beiträge und Gebühren von „Talent Schweiz” zu akzeptieren. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Art 3.1  Regional-/Themen-Gruppen

Mitglieder von „Talent Schweiz“ können sich zu selbständigen Gruppen zusammenschliessen, insbesondere Mitglieder aus der gleichen Region zu Regionalgruppen. Die Mitgliederversammlung bestimmt Regelungen zu Regional- und Themen-Gruppen und hält diese im Leitfaden fest.

Art 3.2 Beendigung Mitgliedschaft oder Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Der oder die Betroffene kann den Vorstandsbeschluss an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Die Bedingungen zum Ausschluss und Austritt werden im Leitfaden bestimmt.

Art. 4  Organe

Die Organe von „Talent Schweiz” sind:

Art. 4.1 Die Mitgliederversammlung

  • ist das bestimmende Organ.
  • findet einmal jährlich bis spätestens September statt. Der Vorstand kündigt die Versammlung mindestens 60 Tage im Voraus an, Mitglieder können Anträge für Traktanden bis 40 Tage vor der Versammlung einreichen. Die Versammlungs-Einladung mit Traktandenliste folgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus.
  • wählt den Vorstand und die Revisionsstelle,
  • hat die Möglichkeit, eine Präsidentin/einen Präsidenten zu wählen oder überlässt dem Vorstand die selbständige Konstitution ohne Präsident/in.
  • bestimmt die Tauschregeln im Leitfaden,
  • genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht, eventuell ein Budget und ein Tätigkeitsprogramm.
  • legt jährlich den Mitgliederbeitrag sowie dessen Verwendung fest.
  • entscheidet über Anträge von Vorstand und Mitgliedern.
  • kann Aufgaben an den Vorstand delegieren.

Art 4.2  Der Vorstand

  • ist das ausführende Organ.
  • besteht aus einer freien Anzahl von Mitgliedern, aber mindestens zwei.
  • regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
  • behandelt die laufenden Geschäfte.
  • vertritt den Verein gegen aussen.
  • initiiert und organisiert Veranstaltungen und Aktionen,
  • kann Sekretariatsarbeiten delegieren,
  • kann Arbeitsgruppen bestellen,
  • erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 4.3  Die Revisionsstelle

  • besteht aus einer oder mehreren Personen.
  • erhält Einblick in die entsprechenden Akten.
  • prüft die Rechnung sowohl in Talent, als auch in Schweizer Franken und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art 4.4 Stimmrechte

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

Fernbleibende Mitglieder sowie Organisationen und Firmen können mit schriftlicher Vollmacht ihre Stimme einem Mitglied übertragen, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt.

Art. 4.5 Ausserordentliche Versammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt.

Art. 5  Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern erfolgt so weit möglich per E-Mail, Newsletter und Website.

Vereinsbeschlüsse online via Website oder per E-Mail sind gültig.

Weitere Details werden im Leitfaden geregelt.

Art. 6  Finanzen

„Talent Schweiz” setzt durch seine Tätigkeiten ein Beispiel, wie eine Institution in der Schweiz mit Tauschwährung und ehrenamtlichem Engagement aktiv sein kann.

Er führt im Normalfall nur Aktivitäten aus, die keine Kosten in Schweizer Franken erzeugen.

Der Vorstand oder andere Vereinsmitglieder dürfen keine Schulden in Schweizer Franken im Namen des Vereins eingehen.

„Talent Schweiz” finanziert seinen Betrieb und seine Aktivitäten durch

  • Mitgliederbeiträge in Talent oder Schweizer Franken
  • Erträge aus Publikationen und Veranstaltungen
  • freie Spenden und Zuwendungen von Personen und Institutionen.

„Talent Schweiz” führt seine Buchhaltung inklusive aller Belege ausschliesslich elektronisch (papierloses Büro).

Art. 7  Haftung

Für die Verpflichtungen von „Talent Schweiz“ haftet allein dessen Vermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8  Statuten- und Leitfaden-Revision

Für die Änderung dieser Statuten und des Leitfadens sind an der Mitgliederversammlung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.

Art. 9  Auflösung

„Talent Schweiz“ kann sich mit Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung auflösen. Für den Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nötig.

Ein allfälliges Vermögens geht an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbefreite Organisation mit ähnlichem Zweck.

Art. 10 Inkrafttreten

Die Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 20. Oktober 2001 genehmigt und traten sofort in Kraft.

Änderungen wurden vorgenommen anlässlich der Mitgliederversammlungen vom 30. April 2005, vom 13. April 2013, vom 24. Juni 2017, vom 26. Mai 2018 und vom 22. August 2020.